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Schuldenerlass für Rückkehrer in die Krankenkassen

Veröffendlicht auf Rhein-Main-erleben.de am 22.12.2013

Schuldenerlass bei den Krankenkassen



Seit dem 1.August 2013 profitieren Versicherte die Beitragsschulden und keine Versicherung mehr haben, von einem neuen Gesetz, das einen gesetzlichen Schuldenerlass regelt. Der Schuldenerlass gilt für all diejenigen, die bisher nicht krankenversichert sind oder kurzzeitig ohne Krankenversicherungsschutz auskommen müssen. Diese Menschen scheuten bisher oftmals den Gang zur Krankenkasse, da sich oftmals sehr hohe Nachforderungen von mehreren tausend Euro angesammelt haben.


Säumige Beiträge für die Krankenversicherung
Bildquelle: "© RainerSturm/pixelio.de"


Der Gesetzgeber hat den säumigen Beitragszahlern nun bis 2014 die Möglichkeit gegeben Schuldenfrei wieder in die Kasse zurückzukehren. Ab 2014 wird die Nachzahlung der versäumten Beträge aber wieder fällig. Bisher haben sich nach Angaben des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenversicherung allerdings nur 5.000 Nichtversicherte bei den Kassen gemeldet. Ursprünglich hatten die Versicherungen und die Bundesregierung gehofft, dass sich weitaus mehr der schätzungsweise rund 140.000 Betroffenen melden würden. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beziffert die Beitragsrückstände durch säumige Mitglieder auf rund 700 Millionen Euro. Doch wie kommt es überhaupt dazu? Seit 2007 sind alle ehemals gesetzlich Versicherten dazu verpflichtet, sich wieder krankenversichern zu lassen - egal, aus welchen Gründen sie ihren Schutz verloren haben. Seit 2009 gilt das auch für frühere Privatversicherte. Auch bei den privaten Krankenversicherungen ist die Resonanz schwach, bei den 10 größten Versicherungen gab es gerade einmal etwas weniger als 1000 Anfragen. Das ist sehr schade, denn Verbraucherverbände hatten bisher immer moniert, dass sehr viele, der von Ihnen betreuten Betroffenen sich sehr wohl die Beiträge wieder leisten könnten, jedoch nicht das Geld für die säumigen Beiträge, Strafen und Strafzinsen zahlen können. Den die Zinsen und Strafen beliefen sich bisher per Anno auf rund 65% der Schuldensumme. In der normalen Wirtschaftswelt undenkbar, denn nach § 138 BGB ist Wucher also ein Sittenwidrige Rechtsgeschäft verboten. Der Gesetzgeber hat den hohen Zinssatz jedoch einst vorgegeben und so sammelten sich bei vielen Versicherten nicht nur hohe Beitragsschulden an, sondern nach 2-3 Jahren auch viele tausend Euro an Schulden die aus den Zinsen resultierten. Bei anderen Beitragsrückständen wird der Säumniszuschlag für noch nicht gezahlte Beiträge rückwirkend und auch für die Zukunft von fünf auf ein Prozent im Monat gesenkt. Das bedeutet immer noch rund 13% effektiver Jahreszins, ist jedoch immerhin nur 25% des bisherigen Zinssatzes. Es ist sehr schade, dass so wenig Menschen von dem Erlass Gebrauch gemacht haben. Dieser hätte langfristig das Problem der nicht Versicherten zumindest erheblich verringern können. Zwar kann man auch nach dem 31.12.2013 sich wieder bei der Krankenversicherung anmelden, dann gibt es jedoch bei den Gesetzlichen Kassen keinen kompletten Erlass mehr, sondern nur noch eine hohe Ermäßigung der fälligen Beiträge und einen weitest gehenden Erlass der Säumniszuschläge.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesgesundheitsministerium.